Urteil Wohnungseigentum


Schlagworte

Wohnungseigentum; Jahresabrechnung; Rechnungsabgrenzung; Belegeinsicht; Anspruch auf Kopien

Leitsätze

1. Gegenüber dem Recht jedes Wohnungseigentümers auf Einsicht in die der Jahresabrechnung zugrunde liegenden Belege kann sich der Verwalter nicht auf tatsächliche Schwierigkeiten berufen, die sich bei der Geltendmachung des Einsichtsanspruchs durch die zahlreichen Eigentümer einer großen Wohnanlage für ihn ergeben. Im Rahmen der Einsichtnahme hat der Wohnungseigentümer Anspruch auf Aushändigung von Fotokopien; die Kosten dafür sind dem Verwalter zu erstatten.

2. Ein Eigentümerbeschluß des Inhalts, daß in der Jahresabrechnung bei wichtigen Ausgabepositionen Rechnungsabgrenzungen vorgenommen werden dürfen, entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung und ist auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären.

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