Urteil Wohnungseigentum


Schlagworte

Wohnungseigentum; Anfechtungsverfahren; Verwirkung des Anfechtungsrechts

Leitsatz

Reicht ein Wohnungseigentümer zwar fristgerecht innerhalb eines Monats nach § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG Anfechtungsanträge gegen Eigentümerbeschlüsse ein, betreibt er jedoch danach über viele Jahre hinweg das gerichtliche Verfahren nicht weiter, sondern will es auf Dauer in der Schwebe halten, ist das Anfechtungsrecht verwirkt.

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