Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Pseudovereinbarung; Mehrheitsbeschluss; Instandsetzungsaufforderung; Ungleichbehandlung
Leitsätze
1. Der Beschluß einer Wohnungseigentümergemeinschaft, den Inhaber des Sondereigentums an einer Dachgeschoßwohnung zur Instandsetzung der Isolierschicht der zu dieser Wohnung gehörenden Dachterrasse aufzufordern, ist ungeachtet des Ablaufes der Anfechtungsfrist unwirksam, weil er keine generelle Entscheidung der Woh-nungseigentümergemeinschaft über die Verteilung der Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums beinhaltet und deshalb keine durch bestandskräftigen Mehrheitsbeschluß ("Pseudovereinbarung") mögliche Änderung der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung darstellt.
2. Ein bestandskräftiger Mehrheitsbeschluß ("Pseudovereinbarung"), der ganz erhebliche, das Gemeinschaftseigentum betreffende Instandsetzungskosten (hier etwa 45.000 DM) einem Miteigentümer allein aufbürdet, kann wegen offensichtlicher Ungleichbehandlung rechtlich unzulässig oder sogar sittenwidrig sein, so daß er gemäß § 23 Absatz 4 Satz 2 WEG auch nach Ablauf der Beschlußanfechtungsfrist unwirksam ist. (Leitsätze der Einsender)
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