Urteil Wohnungseigentum


Schlagworte

Wohnungseigentum; Wohngeldrückstände; Ersteher; Erwerb; Haftung; Rechtsnachfolger

Leitsatz

Der Ersteher als Erwerber des Wohnungseigentums schuldet den auf sein Wohnungseigentum entfallenden Wohngeldanteil auch über den Betrag der sog. Abrechnungsspitze hinaus, so wie nach dem Zeitpunkt des Erwerbs von der Wohnungseigentümerversammlung über die Einzelabrechnung bestandskräftig beschlossen worden ist.

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