Urteil Wohnungseigentum


Schlagworte

Wohnungseigentum; Erstherstellung; Balkonverglasung; Verwirkung

Leitsätze

1. Eine Balkonverglasung stellt eine bauliche Veränderung dar, die grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.

2. Bei Versäumung der Beschlußanfechtungsfrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Wird Wiedereinsetzung vom Amtsgericht gewährt und der Beschluß nicht angefochten, kann er in Zusammenhang mit der Anfechtung der in einem weiteren Beschluß getroffenen Hauptsacheentscheidung vom Beschwerdegericht nicht mehr überprüft werden.

3. Verlangt ein Wohnungseigentümer 35 Jahre nach Errichtung der Wohnanlage mit der Begründung, nach den ursprünglichen Bauplänen sei die Verglasung der Balkone vorgesehen gewesen, ihm die Verglasung seines Balkons zu genehmigen, kann dies gegen Treu und Glauben verstoßen.

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