Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Wegereinigung; Verkehrssicherungspflicht; Reinigungspflicht; Schadensersatzanspruch
Leitsatz
Wird die Wegereinigung in einer Wohnungseigentumsanlage auf einen Dritten übertragen, so kann dieser unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch den Wohnungseigentümern gegenüber deliktsrechtlich haftbar sein.
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