Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Kostenentscheidung nach Rücknahme der Beschwerde; Verwalterbestellung; Interessenkonflikt zwischen der Verwalterstellung und der Maklertätigkeit
Leitsätze
1. Nach Zurücknahme der Beschwerde kann das Beschwerdegericht nicht auch die Kostenentscheidung der Vorinstanz abändern (Aufgabe von BayObLGZ 1975, 284/286). Bei der Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren kann die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn sie ohne weiteres beurteilt werden kann.
2. Bietet ein Verwalter, dessen Zustimmung zur Veräußerung einer Wohnung erforderlich ist, den Wohnungseigentümern seine Dienste als Immobilienmakler beim Verkauf an, so stellt der Interessenkonflikt zwischen der Verwalterstellung und der Maklertätigkeit grundsätzlich einen wichtigen Grund gegen die Wiederbestellung dieses Verwalters dar.
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