Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Sondernutzung von Gemeinschaftseigentum; Eintragung der Vereinbarung des Sondernutzungsrechts im Grundbuch
Leitsatz
Die Feststellung, ob eine nicht im Grundbuch eingetragene Vereinbarung zustande gekommen ist und welchen Inhalt sie hat, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die hierzu getroffenen Feststellungen nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler nachprüfen.
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