Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Wohnungsgrundbuch; Grundstückskaufvertrag; Wohnungseigentumskaufvertrag; Beurkundung; Eintragungsbewilligung, Teilungserklärung; Wohnungskauf
Leitsätze
a) Ist Gegenstand eines notariellen Vertrages der Kauf von Wohnungseigentum, so genügt für dessen Bezeichnung die Angabe des betreffenden Wohnungsgrundbuches.
b) Übernimmt in einem Grundstückskaufvertrag - oder beim Kauf von Wohnungseigentum - der Käufer eine Verbindlichkeit des Verkäufers aus einem anderen Schuldverhältnis, muß der Inhalt der übernommenen Verpflichtung nicht mitbeurkundet werden.
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