Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Verfahrensfehler des Beschwerdegerichts; bauliche Veränderung; Mehrheitsbeschluß
Leitsätze
1. Hat das Beschwerdegericht Tatsachen verwertet, zu denen ein Beteiligter nicht gehört worden ist, führt dieser Verfahrensfehler nicht zu einer Zurückverweisung, wenn das Rechtsbeschwerdegericht diese Tatsachen für unerheblich hält.
2. Ob die Anbringung einer Anlage zur Gattenbewässerung eine bauliche Veränderung des Grundstücks darstellt, kann offen bleiben, wenn nach der Gemeinschaftsordnung ein Mehrheitsbeschluß für eine bauliche Veränderung genügt.
3. Einer Rückforderung von nach der Gemeinschaftsordnung zulässigen Säumniszuschlägen und Verzugszinsen sowie im Verwaltervertrag vereinbarter Mahngebühren, die der Verwalter von einem Wohnungseigentümer durch Aufrechnung gegen dessen Ansprüche eingezogen hat, steht der bestandskräftige Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung und die Entlastung des Verwalters entgegen, wenn der Aufrechnungsvorgang samt den dort eingestellten Einzelbeträgen in die Jahresabrechnung eingeflossen ist.
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