Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Nutzungsänderung eines zum Sondereigentum gehörenden Raums (hier: Keller); Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger
Leitsätze
1. Kann nach der Gemeinschaftsordnung die Nutzungsänderung eines zum Sondereigentum gehörenden Raums (hier: Keller) mit Mehrheit beschlossen werden, so ist der Wohnungseigentümer, dem dieses Sondereigentum zusteht, grundsätzlich nicht von der Beschlußfassung ausgeschlossen.
2. Die nach der Gemeinschaftsordnung zu einer Änderung der Teilungserklärung durch Mehrheitsbeschluß erforderliche Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger kann im Verfahren betreffend die Ungültigerklärung eines solchen Eigentümerbeschlusses bis zum Schluß der letzten Tatsacheninstanz beigebracht werden, nicht aber im Rechtsbeschwerdeverfahren.
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