Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Unterlassungsanspruch gegen zweckbestimmungswidrige Nutzung von Teileigentum; Bezeichnung des Teileigentums als Laden im Aufteilungsplan und in der Teilungserklärung als verbindliche Zweckbestimmung
Leitsatz
Der Betrieb einer Spielothek, die täglich von 8.30 Uhr bis 1.00 Uhr geöffnet ist, stört bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise mehr als ein Ladengeschäft.
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