Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Heizkostenumlage; Abrechnung des Betriebsstroms und der Wasserkosten nach Wohnfläche
Leitsatz
Eine verbrauchsabhängige Abrechnung über die Heizungs- und Warmwasserkosten, in die die Kosten des Betriebsstroms der zentralen Heizungsanlage und des Wasserverbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage nicht einbezogen, sondern wegen fehlender Meßgeräte insgesamt nach Wohnfläche umgelegt werden, widerspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.
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