Urteil Wohnungseigentum


Schlagworte

Wohnungseigentum; Konkurrenzschutzklausel in der Gemeinschaftsordnung; Konkurrenzbetrieb

Leitsätze

1. Eine Konkurrenzschutzklausel ist als Inhalt der Gemeinschaftsordnung zulässig.

2. Eine Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer einer Wohnanlage am Wohnungseigentumsverfahren ist dann entbehrlich, wenn zwei Teileigentümer über die Auslegung einer zum Inhalt der Gemeinschaftsordnung gewordenen Konkurrenzschutzklausel streiten und es bei der Auseinandersetzung um die Frage geht, ob ein geschäftlicher Konkurrent aufgrund der Konkurrenzschutzklausel ausgeschaltet werden kann.

3. Die Beantwortung der Frage, ob ein Konkurrenzbetrieb unterhalten wird, ist einer typisierenden Betrachtungsweise zugänglich.

4. Genießt eine "Pilsstube" nach der Gemeinschaftsordnung Konkurrenzschutz, so darf in derselben Wohnanlage kein Lokal für griechische Spezialitäten mit der Ausgabe von Speisen und alkoholischen Getränken betrieben werden.

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