Urteil Wohnungseigentum


Schlagworte

Wohnungseigentum; Wohngeldforderungen in der Zwangsverwaltung; versehentliche Begleichung des Schuldsaldos der Jahresabrechnung durch Zwangsverwalter

Leitsätze

1. Der Zwangsverwalter hat nur die nach Anordnung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Wohngeldforderungen als Ausgaben der Verwaltung vorab zu bestreiten. Wird nach Anordnung der Zwangsverwaltung die Jahresabrechnung beschlossen, hat der Zwangsverwalter den Schuldsaldo dieser Abrechnung mit Ausnahme derjenigen darin enthaltenen Beträge vorab zu bestreiten, die bereits vorher fällig geworden sind, sei es aufgrund eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung eines vorangegangenen Jahres, sei es über einen Wirtschaftsplan. Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung vom Zwangsverwalter nicht angefochten und bestandskräftig wird (Einschränkung von BayObLGZ 1991, 93).

2. Übersieht der Zwangsverwalter, daß in einer nach der Anordnung der Zwangsverwaltung beschlossenen Jahresabrechnung auch der Schuldsaldo aus einem vorangegangenen Jahr enthalten ist, und bezahlt er deshalb den vollen Schuldsaldo, sind die Wohnungseigentümer zur Rückzahlung des auf die frühere Jahresabrechnung entfallenden Betrages wegen ungerechtfertigter Bereicherung verpflichtet.

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