Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; faktische Eigentümergemeinschaft; werdende Eigentümergemeinschaft; Verwalterabberufung; GbR als Verwalterin
Leitsätze
1. Auf eine "faktische" oder "werdende Wohnungseigentümergemeinschaft" sind die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes über das Verfahren, das Gemeinschaftsverhältnis und die Verwaltung entsprechend anzuwenden; offenbleibt weiterhin, ob dies auch gilt, wenn die Wohnungsgrundbücher noch nicht angelegt sind.
2. Über die Abberufung eines Verwalters aus wichtigem Grunde entscheidet grundsätzlich zunächst die Eigentümerversammlung. Ist die Abberufung Gegenstand einer Versammlung gewesen, ohne daß es zu einer Abstimmung über den Abberufungsantrag gekommen ist, dann kann in der Regel jeder Wohnungseigentümer das Gericht anrufen.
3. Es stellt einen wichtigen Grund für die Abberufung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Verwalterin dar, wenn sie mit einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung "gemeinsame Verwaltung" der Wohnanlage vereinbart, ihr einen wesentlichen Teil der Verwalteraufgaben überträgt und zwei Drittel der Verwaltervergütung überläßt.
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