Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Konkurs; Wohngeldrückstände; Masseforderung
Leitsätze
1. Wird über das Vermögen eines Wohnungseigentümers der Konkurs eröffnet, können als Masseforderungen gegen den Konkursverwalter nur die nach Eröffnung fällig gewordenen Ansprüche auf Wohngeldvorschüsse sowie die sogenannte Abrechnungsspitze aus der nach Eröffnung beschlossenen Jahresabrechnung (das heißt der Schuldsaldo aus der Einzelabrechnung, der das Soll der Wohngeldvorschüsse übersteigt) geltend gemacht werden. Die vor Konkurseröffnung fällig gewordenen, nicht beglichenen Wohngeldvorschüsse bleiben gewöhnliche Konkursforderungen (wie BGH, NJW 1994, 1866 ff.).
2. Weist die bestandskräftig beschlossene Einzeljahresabrechnung für einen Gemeinschuldner aus, daß vor Beschlußfassung keine Zahlungen geleistet wurden, ist damit auch gegenüber dem Konkursverwalter verbindlich festgestellt, daß die nach Konkurseröffnung fällig gewordenen Wohngeldvorschüsse nicht beglichen sind.
3. Im Wohnungseigentumsverfahren als echtem Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Amtsermittlungspflicht des Gerichts eingeschränkt; das Gericht kann grundsätzlich davon ausgehen, daß jede Seite die ihr günstigen Tatsachen vorträgt und die geeigneten Beweismittel benennt oder vorlegt. Das ändert aber nichts an der Aufklärungspflicht des Gerichts, die mindestens ebensoweit reicht wie im Zivilprozeß. Auf Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Schlüssigkeit eines Antrags muß das Gericht konkret und unmißverständlich hinweisen; dies gilt grundsätzlich auch, wenn der Beteiligte durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
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