Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Wohngeldvorschüsse; Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers für Wohngeldvorschüsse
Leitsatz
Der ausgeschiedene Wohnungseigentümer haftet den anderen Wohnungseigentümern weiter für die Wohngeldvorschüsse, welche während des Zeitraums, als er Wohnungseigentümer war, fällig geworden sind, soweit sich die beschlossene Vorschußzahlung nicht aufgrund einer nach seinem Ausscheiden beschlossenen Jahresabrechnung als überhöht erweist.
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