Urteil Wohnungseigentum


Schlagworte

Wohnungseigentum; Änderung des Heizkostenverteilungsschlüssel

Leitsätze

1. Der in einer Gemeinschaftsordnung festgelegte Heizkostenverteilungsschlüssel kann grundsätzlich nur durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer geändert werden.

2. § 3 HeizkostenV enthält keine Ermächtigung, den in einer Gemeinschaftsordnung festgelegten Heizkostenverteilungsschlüssel, der sich im Rahmen der §§ 7, 8 HeizkostenV hält, durch Mehrheitsbeschluß zu ändern.

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