Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Wohngeldanspruch; Jahresabrechnung; Einzelabrechnung; Wohngeldvorauszahlungen
Leitsätze
1. Die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers, Wohngeldbeträge zu bezahlen, setzt einen Eigentümerbeschluß über die Jahresgesamtabrechnung einschließlich Einzelabrechnungen voraus.
2. Die Einzelabrechnung darf sich nicht darauf beschränken, den Anteil des ein zelnen Wohnungseigentümers an den Gesamtausgaben festzulegen; sie muß auch mit diesem Kostenanteil die Wohngeldvorauszahlungen verrechnen.
3. Endet eine Einzelabrechnung mit einem Guthaben des Wohnungseigentümers, so kann ein Zahlungsanspruch der übrigen Wohnungseigentümer auch dann nicht darauf gestützt werden, wenn die Abrechnung unrichtig ist. Offen bleibt, ob dies auch bei offensichtlicher Unrichtigkeit gilt.
4. Ist der Verwalter ermächtigt, Wohngeldansprüche im eigenen Namen geltend zu machen (Verfahrensstandschaft), so kann er im Einverständnis mit den Wohnungseigentümern das Verfahren fortführen, auch wenn er nicht mehr Verwalter ist.
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