Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Verwalterermächtigung für Ansprüche der Wohnungseigentümer; Heilung des Fehlens der Ermächtigung
Leitsatz
Die Ermächtigung des Verwalters, Ansprüche der Wohnungseigentümer im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, ist eine Verfahrensvoraussetzung. Das Fehlen der Ermächtigung wird rückwirkend geheilt, wenn die Wohnungseigentümer das bisherige gerichtliche Verfahren genehmigen. Eine solche Genehmigung kann auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren erklärt werden.
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