Urteil Wohnungseigentum


Schlagworte

Wohnungseigentum; mündliche Verhandlung; Baumängelbeseitigung als ordnungsgemäße Verwaltung; Wärmedämmung als Instandsetzungsmaßnahme; Einholung von Konkurrenzangeboten; Feuchtigkeitsisolierung und Wärmedämmung unter einer Dachterrasse als Gemeinschaftseigentum

Leitsätze

1. Die mündliche Verhandlung im Wohnungseigentumsverfahren ist öffentlich.

2. Die Beseitigung von anfänglichen Baumängeln fällt unter den Begriff der Instandsetzung und ist deshalb eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung.

3. Anbringung einer bisher nicht vorhandenen Wärmedämmung als Instandsetzungsmaßnahme.

4. Es entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, vor der Vergabe größerer Instandsetzungsarbeiten Konkurrenzangebote einzuholen.

5. Die Schichten zur Feuchtigkeitsisolierung und Wärmedämmung unter einer Dachterrasse sind notwendig gemeinschaftliches Eigentum.

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