Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Passivlegitimation für Gebrauchsansprüche; Aufteilungsplan; Pflanzentröge
Leitsätze
1. Ansprüche, die den Gebrauch des Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums betreffen, richten sich gegen den oder die Wohnungseigentümer, nicht gegen den Verwalter.
2. Sind in dem im Grundbuch eingetragenen Aufteilungsplan auf der Hoffläche bewegliche Pflanzentröge eingezeichnet, so kommt dieser Darstellung für die Zahl und Stellung der Pflanztröge kein Vereinbarungscharakter zu; es handelt sich nur um Gestaltungsvorschläge.
3. Zum Umfang und zu den Voraussetzungen eines Anspruchs gegen den Verwalter, die für die ordnungsmäßige Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
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