Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Vollstreckungsabwehrantrag; Zwangsvollstreckungseinstellung durch einstweilige Anordnung
Leitsatz
Im Wohnungseigentumsverfahren über einen Vollstreckungsabwehrantrag kann durch unanfechtbare einstweilige Anordnung nach § 44 Abs. 3 WEG auch die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt werden. Eine entsprechende Anwendung der § 769 Abs. 1, § 793 ZPO kommt deshalb nicht in Betracht.
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