Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Wohngeldherausgabeanspruch gegen Verwalter; gerichtliche Ersetzung der Prozessführungsbefugnis
Leitsätze
1. Ein vertraglicher Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus §§ 675, 667 BGB auf Herausgabe der dem Verwalter zugeflossenen und von diesem nicht bestimmungsgemäß verbrauchten Wohngelder kommt auch dann in Betracht, wenn die Verwaltertätigkeit deshalb beendet wird, weil der Beschluß der Wohnungseigentümer über die Verwalterwahl rechtskräftig für ungültig erklärt wird.
2. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus §§ 675, 667 BGB gegen den ausgeschiedenen Verwalter setzt nicht voraus, daß ein Beschluß der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) oder die Rechnungslegung (§ 28 Abs. 4 WEG) zustande kommt.
3. (Nichtamtlicher Leitsatz) Haben die Wohnungseigentümer es abgelehnt, einem Miteigentümer Prozeßführungsbefugnis zu erteilen, ist der Antrag auf Ungültigerklärung dieses Eigentümerbeschlusses dahin zu verstehen, daß die gerichtliche Ersetzung der Prozeßführungsbefugnis begehrt wird. Auch wenn das Gericht dann nur die widerstrebenden Miteigentümer zur Abgabe einer Willenserklärung verpflichtet, ist dies so anzusehen, als ob die Wohnungseigentümer einen entsprechenden Beschluß gefaßt hätten.
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