Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Beschlußanfechtung; Kostenvorschuß
Leitsätze
1. Es ist zulässig, vorsorglich alle Eigentümerbeschlüsse einer Eigentümerversammlung anzufechten, wenn einem Wohnungseigentümer die Niederschrift über die Versammlung kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist noch nicht zugegangen ist.
2. Im Beschlußanfechtungsverfahren kann der Fortgang des Verfahrens nicht von der vorherigen Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.
3. Der Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses kann im Hinblick auf die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nicht deshalb abgewiesen werden, weil er nicht begründet wurde.
4. Die gemeinschaftliche Beschlußfassung von zwei rechtlich selbständigen Gemeinschaften in einer Versammlung entspricht grundsätzlich nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.
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