Urteil Wohnungseigentümerversammlung


Schlagworte

Wohnungseigentümerversammlung; ungültige Stimmabgabe; Wiederholung der Stimmabgabe; Irrtumsanfechtung

Leitsätze

1. Eine ungültige Stimmabgabe in einer Wohnungseigentümerversammlung kann nach § 119 Abs. 1 Fall 2 BGB mit dem Ziel angefochten werden, sie durch eine gültige zu ersetzen.

2. Bei Abstimmung mittels schriftlicher Stimmzettel, die nicht geheim, sondern vor den Augen aller Versammlungsteilnehmer stattfindet, kann die Stimmabgabe im obengenannten Fall der Anfechtung jedenfalls bis zum Abschluß der Auszählung der Stimmzettel durch den Versammlungsleiter wiederholt werden.

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