Urteil Wohnungseigentümergemeinschaft
Schlagworte
Wohnungseigentümergemeinschaft; Zweitbeschlusskompetenz
Leitsatz
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist befugt, über eine schon geregelte Angelegenheit erneut zu beschließen. Der neue Beschluß muß jedoch schutzwürdige Belange eines Wohnungseigentümers aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschlusses beachten.
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