Urteil Wohnungseigentümergemeinschaft


Schlagworte

Wohnungseigentümergemeinschaft; Verwalterbefugnisse; Kontoüberziehung durch WEG-Verwalter; Kreditaufnahme

Leitsätze

1. Der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft ist auch dann nicht ohne besondere Vollmacht berechtigt, im Namen der Gemeinschaft Kredite aufzunehmen, wenn diese der Bezahlung notwendiger Aufwendungen der Gemeinschaft dienen sollen.

2. Wird die Kreditaufnahme nicht genehmigt, schulden in Altfällen die Wohnungseigentümer und ab dem 2. Juni 2005 allein die Wohnungseigentümergemeinschaft Rückzahlung der der Gemeinschaft zugewendeten Mittel aus ungerechtfertigter Bereicherung.

3. Sind in "Altfällen" noch die Wohnungseigentümer verklagt worden, bedarf es weder einer Rubrumsberichtigung, noch einer Klagerücknahme mit Klageänderung auf die Gemeinschaft.

(Leitsätze der Redaktion)

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