Urteil Wohnungseigentümergemeinschaft
Schlagworte
Wohnungseigentümergemeinschaft; Müllabfuhrgebührenbescheid; Unbestimmtheit des Adressaten; Adressat; Gebührenfestsetzung; Bekanntgabe eines Gebührenbescheids; Vertretungsmacht; Bevollmächtigung; Anscheinsvollmacht; Duldungsvollmacht
Leitsätze
1. Ein an die "Wohnungseigentümergemeinschaft X-Straße, z. Hd. des Verwalters" gerichteter Müllabfuhrgebührenbescheid ist nach schleswig holsteinischem Verwaltungsverfahrensrecht nicht wegen Unbestimmtheit des Adressaten nichtig, denn im Wege der vorrangig gebotenen Auslegung ist einem solchen Bescheid jedenfalls dann, wenn die Gebührenfestsetzung die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Gebühren ausweist, mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die einzelnen Wohnungseigentümer herangezogen werden sollen.
2. Die Bekanntgabe eines solchen Gebührenbescheides durch Übersendung einer Ausfertigung an den Verwalter kann auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Vertretungsmacht gemäß § 27 Abs. 2 WEG oder einer ausdrücklichen rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht wirksam sein.
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