Urteil Wohnungseigentümergemeinschaft


Schlagworte

Wohnungseigentümergemeinschaft; Mehrheitsbeschluss; Beschlussangelegenheiten; Beitragserhebung; Verzinsungspflicht; Wohngeldschulden; Abrechnungsschulden

Leitsatz

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht befugt, durch Mehrheitsbeschluß auf rückständige Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums unabhängig von Eintritt und Höhe eines Verzugsschadens pauschal 10 % Zinsen zu erheben, es sei denn, sie wäre dazu durch Teilungserklärung oder Vereinbarung ermächtigt.

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