Urteil Wohnungseigentümerbeschluss
Schlagworte
Wohnungseigentümerbeschluss; Anfechtung; außergerichtliche Kosten der anfechtenden Antragsteller
Leitsatz
Faßt die Wohnungseigentümergemeinschaft in Kenntnis der Rechtswidrigkeit einen Beschluß, dann muß sie nach § 47 WEG die außerge-richtlichen Kosten der anfechtenden Antragsteller tragen, wenn nicht zuvor eine Probeabstimmung über diesen Beschlußantrag durchgeführt worden ist und nach der Probeabstimmung alle Wohnungseigentümer gefragt worden sind, ob sie eine Beschlußfassung beabsichtigen.
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