Urteil Wohnungseigentümer als Gläubiger einer Zwangshypothek
Schlagworte
Wohnungseigentümer als Gläubiger einer Zwangshypothek
Leitsatz
Auch bei großen Wohnungseigentümergemeinschaften sind als Gläubiger einer Zwangshypothek sämtliche Wohnungseigentümer mit Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum oder statt letzterem Beruf und Wohnort als Berechtigte zu bezeichnen.
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