Urteil Wohnungseigentümer als Beteiligte im Zwangsverwaltungsverfahren
Schlagworte
Wohnungseigentümer als Beteiligte im Zwangsverwaltungsverfahren
Leitsätze
a) Der Zwangsverwalter ist allen Personen verantwortlich, gegenüber denen ihm das Zwangsversteigerungsgesetz besondere Pflichten auferlegt. b) Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann "Beteiligte" im Sinne von § 154 Satz 1 ZVG sein.
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