Urteil Wohnungseigentümer als Beteiligte
Schlagworte
Wohnungseigentümer als Beteiligte; Beteiligte; Solaranlage; Warmwasseraufbereitung; bauliche Veränderung; Kostenbeteiligung des nicht zustimmenden Wohnungseigentümers
Leitsätze
1. Zur zweifelsfreien Identifizierung der Wohnungseigentümer als Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens ist im allgemeinen die Beifügung einer Eigentümerliste zur gerichtlichen Entscheidung notwendig. Wenn sich bei den Akten mehrere unterschiedliche Eigentümerlisten befinden, genügt ein allgemeiner Verweis im Rubrum auf die "Eigentümerliste bei den Akten" jedenfalls nicht.
2. Die erstmalige Errichtung einer Solaranlage zur Warmwasseraufbereitung ist im allgemeinen eine bauliche Veränderung.
3. An den für eine bauliche Veränderung entstandenen Kosten braucht sich gemäß § 16 Abs. 3 Halbsatz 2 WEG jedenfalls derjenige Wohnungseigentümer nicht zu beteiligen, der der Maßnahme nicht zugestimmt hat und auch nicht zuzustimmen brauchte.
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