Urteil Wohnungseigentümer


Schlagworte

Wohnungseigentümer; Jahresabrechnung; Eigentümerversammlung

Leitsätze

1. Der Antrag eines Wohnungseigentümers, einen anderen Wohnungseigentümer zur Zustimmung zu einer auf einer Eigentümerversammlung abgelehnten Jahresabrechnung zu verpflichten, ist als Antrag auf gerichtliche Festlegung der Jahresabrechnung aufzufassen.

2. Der Antrag auf Festlegung einer Jahresabrechnung durch gerichtliche Gestaltung kann von jedem einzelnen Wohnungseigentümer gestellt werden, ist aber nur zulässig, wenn der Antragsteller zuvor im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren versucht hat, eine Entscheidung der Eigentümergemeinschaft zu erreichen.

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