Urteil Wohnungseigentümer
Schlagworte
Wohnungseigentümer; Auskunftsanspruch; Verwalter; Miteigentümer
Leitsatz
Jeder Wohnungseigentümer kann von dem Verwalter die Auskunft über die Namen und Adressen der Miteigentümer verlangen.
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