Urteil Wohnungseigentümer
Schlagworte
Wohnungseigentümer; Haftung für Herstellungs- und Aufteilungskosten; Aufrechnung gegen Wohngeldansprüche
Leitsatz
Wohnungseigentümer, die gemeinschaftlich eine Wohnanlage errichten, haften für die Herstellungskosten in der Regel nicht gesamtschuldnerisch, sondern nur anteilig. Das gleiche gilt für die bei der Aufteilung eines bebauten Grundstücks in Wohnungseigentum anfallenden Kosten der grundlegenden Sanierung und Renovierung eines alten Gebäudes. Mit Ansprüchen aus der Durchführung solcher Baumaßnahmen kann nicht gegenüber Wohngeldansprüchen aufgerechnet werden.
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