Urteil Wohnungseigentümer


Schlagworte

Wohnungseigentümer; Konkurs; Wohngeldvorschuss; Verteilung der Wohngeldvorschüsse nach Miteigentumsanteilen

Leitsätze

a) Im Konkurs eines Wohnungseigentümers bleiben vor Konkurseröffnung begründete und fällig gewordene Ansprüche gegen den Gemeinschuldner auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen Konkursforderungen regelmäßig auch dann, wenn über die Jahresabrechnung nach Konkurseröffnung beschlossen wird.

b) Ein Beschluß von Wohnungseigentümern, der Wohngeldvorschüsse nach einem anderen Maßstab als dem im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile verteilt, ist nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar.

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