Urteil Wohnungsbegriff der Zivilprozessordnung
Schlagworte
Wohnungsbegriff der Zivilprozessordnung; Grenzen der Duldungspflicht eines Dritten; Wohnung; Garage; Nebengebäude
Leitsatz
Unter den Begriff der Wohnung im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO fallen auch nicht allgemein zugängliche Nebengebäude und Garagen.
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