Urteil Wohnungsbauunternehmen


Schlagworte

Wohnungsbauunternehmen; Notwendigkeit des Vergabeverfahrens

Leitsatz

Die Nichtigkeitsfolge des § 13 Satz 6 VgV ist auf sogenannte De-facto-Vergaben nicht entsprechend anwendbar. Es bleibt offen, ob die Nichtigkeitsfolge einer De-facto-Vergabe bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung nicht aus § 134 BGB herzuleiten ist, nachdem der Gerichtshof entschieden hat, daß eine durch eine vergaberechtswidrige Vergabe begangene Vertragsverletzung während der gesamten Dauer der Erfüllung der geschlossenen Verträge fortdauert.

Zu den Voraussetzungen, unter denen eine De-facto-Vergabe im Einzelfall gegen § 138 BGB verstößt.

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