Urteil Wohnraumzuweisung


Schlagworte

Wohnraumzuweisung; Mietvertrag; Besitzrecht; Räumungsklage; Beschwerdewert

Leitsätze

Durch die frühere Wohnraumzuweisung in den neuen Bundesländern wurde ein Recht zum Besitz begründet, das dem Eigentümer auch dann entgegengehalten werden kann, wenn ein Mietvertrag nicht oder nicht wirksam geschlossen wurde. Solange kein für den Eigentümer wirksamer Mietvertrag geschlossen wird, besteht ein mietvertragsähnliches gesetzliches Schuldverhältnis nach § 100 Abs. 2 Satz 2 ZGB. Nach Wegfall der für die Wohnraumlenkung zuständigen Organe ist im Streitfall auf Antrag einer Partei des gesetzlichen Schuldverhältnisses durch das Gericht der Inhalt des dann nach § 100 Abs. 2 Satz 1 ZGB an dessen Stelle tretenden Mietverhältnisses durch Gestaltungsurteil festzusetzen. Bei einer Wohnraumräumungsklage bemißt sich die Beschwer regelmäßig nach dem dreifachen Betrag einer Jahresmiete. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch auf das Eigentum gestützt wird und der Besitzer das Bestehen eines Mietverhältnisses einwendet.

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