Urteil Wohnraumnutzbarkeit
Schlagworte
Wohnraumnutzbarkeit; Aussentoilette; preisgebundener Wohnraum; Mieterhöhungsverlangen; Vergleichswohnungen; Baualter; Interpolation
Leitsätze
1. Auf Dauer zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbarer Wohnraum i. S. d. § 16 Abs. 2 II. WoBauG ist derjenige, der weder eine Küche noch eine Toilette aufweist. Auf die Möglichkeit, eine Außentoilette zu benutzen, ist dabei nicht abzustellen.
2. Zur Frage, ob Wohnraum, der teilzerstört war, nach Wiederherstellung dem MHG allein oder dem MHG in Verbindung mit dem GVW unterliegt.
3. Bei der Begründung des Mieterhöhungsverlangens gem. § 2 Abs. 2 S. 4 MHG durch Benennung von Vergleichswohnungen reicht es aus, wenn die Namen der Wohnungsinhaber, Adresse, Geschoß und Quadratmeterpreis der Wohnungen angegeben werden. Die Komfortmerkmale der Vergleichswohnungen brauchen nicht angegeben zu werden.
4. Liegt die Wohnung in der Nord/Ost- bzw. Süd/Ost-Richtung, so ist eine Interpolation der von dem Sachverständigen für die direkten Himmelsrichtungen verwendeten Bewertungen nicht zu beanstanden.
5. Das Baualter allein ist kein entscheidendes Abgrenzungskriterium für Vergleichswohnungen.
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