Urteil Wohnraummietvertrag
Schlagworte
Wohnraummietvertrag; Heilpraktikerpraxis, Schwerpunktnutzung
Leitsatz
Das Betreiben einer Heilpraktikerpraxis in 2 1/2 Zimmern einer 5 1/2-Zimmer-Wohnung läßt die Annahme zu, daß zwischen den Mietvertragsparteien die Nutzung als Gewerberaum im Vordergrund steht.
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