Urteil Wohnraumhöhe als Mangel und bei Vergleichsmiete
Schlagworte
Wohnraumhöhe als Mangel und bei Vergleichsmiete; Dachwohnung; Mangel der Mietsache; Wohnraummietvertrag; Raumhöhe, niedrige; Mietzinsminderung; Vergleichsmiete, ortsübliche; Ermittlung der Vergleichsmiete, Abschlag für niedrige Räume; Wärmeisolierung; Mietwucher; Schallisolierung
Leitsätze
1. Eine Raumhöhe von 2,30 m im Dachgeschoß stellt keinen Mangel der Mietsache dar.
2. Rügt der Mieter mangelhafte Wärme- und Schallisolierung eines Raumes, muß er die Auswirkungen im einzelnen genau nach Art und Umfang beschreiben.
3. Abschlag bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete für niedrige Raumhöhe.
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