Urteil Wohnnutzungsgebot


Schlagworte

Wohnnutzungsgebot; Zweckentfremdung; Wiederzuführungsanordnung; Vollziehungshindernis; Vollziehbarkeit; Wohnung; Unbewohnbarkeit; Wohnnutzung; Wiederzuführung

Leitsätze

1. Ein Wohnnutzungsgebot, das sich auf eine unbewohnbare Wohnung bezieht, verlangt ein objektiv unmögliches Verhalten und ist deshalb nicht vollziehbar.

2. Eine Wohnung, die nach ihrer baulichen Beschaffenheit nicht die Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse in Wohnungen erfüllt, ist unbewohnbar.

3. Unbewohnbarkeit im Einzelfall (in der Wohnung weder Wasserversorgung noch Ausguß, Gemeinschaftstoilette im Treppenhaus ein halbes Stockwerk tiefer).

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