Urteil Wohnnutzung


Schlagworte

Wohnnutzung; Kinder; Jugendliche; betreutes Wohnen; Wohnungseigentumsanlage; Wohnzweck; Gebrauchsüberlassung

Leitsatz

Wird in einer aus zehn Wohngebäuden bestehenden Wohnungseigentumsanlage ein Wohnhaus mit acht Wohnungen dem Träger einer Einrichtung überlassen, in der Kinder und Jugendliche längerfristig in familienähnlichen Wohngruppen ganztägig betreut werden (sonstige betreute Wohnform i. S. von § 34 SGB VIII), so hält sich diese Gebrauchsüberlassung im Rahmen der Nutzung zu Wohnzwecken.

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