Urteil Wohngemeinschaft
Schlagworte
Wohngemeinschaft
Leitsätze
1. Verabreden die Mitglieder einer Wohngemeinschaft, obwohl nur ein Teil von ihnen gegenüber dem Vermieter als Hauptmieter aufgetreten ist, gemeinsam mit einem neuen Bewohner dessen Aufnahme, und regeln sie dabei zusammen mit der Einräumung eines Nutzungsrechts die gegenseitigen Verpflichtungen für einen gemeinsam zu führenden Haushalt, so spricht dies gegen den Abschluß eines Untermietvertrages zwischen den Hauptmietern und dem neu aufgenommenen Bewohner. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedern der Wohngemeinschaft sind dann vielmehr gesellschaftsvertraglich geregelt.
2. Ist im Gesellschaftsvertrag einer solchen Wohngemeinschaft bestimmt, daß diese bei Kündigung eines Gesellschafters unter den übrigen fortgesetzt werden soll, und kündigen diejenigen Gesellschafter, die nach langjährigem Bestand der Wohngemeinschaft sukzessi-ve anstelle von Gründungsmitgliedern Hauptmieter geworden sind, so können sie bei der Auseinandersetzung von den übrigen Gesellschaftern nicht die Herausgabe der gemeinsam bewohnten Wohnung verlangen.
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