Urteil Wohngeldforderung


Schlagworte

Wohngeldforderung; Notgeschäftsführung; Konkurs; Aufrechnung; Wohngeldanspruch

Leitsätze

1. Gegen Wohngeldansprüche kann nur mit rechtskräftig festgestellten Ansprüchen oder solchen aus Notgeschäftsführung aufgerechnet werden.

2. Mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung kann auch gegen Wohngeldforderungen aufgerechnet werden, die ein Wohnungseigentum betreffen, das der Anspruchsberechtigte erst nach Entstehung des Anspruchs aus Notgeschäftsführung erworben hat.

3. Wohngeldansprüche, die ein nach Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner erworbenes und damit konkursmassefreies Wohnungseigentum betreffen, können gegen den Gemeinschuldner geltend gemacht werden.

4. Mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung, die vor Konkurseröffnung entstanden sind, kann ein Wohnungseigentumer als Gemeinschuldner gegen Wohngeldforderungen, die gegen ihn selbst geltend gemacht werden können, weil sie konkursfreies Vermögen betreffen, nicht aufrechnen.

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