Urteil Wohngeld


Schlagworte

Wohngeld; eheähnliche Gemeinschaft; Wohngeldanspruch; Wirtschaftsgemeinschaft; Sachbezugsverordnung; nichteheliche Lebensgemeinschaft

Leitsätze

Wirtschaften Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft aus einem Topf, der nur von dem über Einkommen verfügenden Partner gespeist wird, so ist die Annahme, dieser Partner überlasse seinem einkommenslosen Partner Sachzuwendungen, die bei dessen Wohngeldanspruch einkommenserhöhend und damit wohngeldmindernd zu berücksichtigen sind, nicht gerechtfertigt.

Wenn bei einem gemeinsamen Mietverhältnis der verdienende Partner aufgrund einer Vereinbarung im Innenverhältnis die Mietzinszahlung allein übernimmt, ist die (gesamte) Miete nur bei seinem Wohngeldanspruch anzusetzen (vgl. Nr. 7.04 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz - WoGVwV -).

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